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Entwurf Satzung TuS Mandel 1901 e.V.

Entwurf Satzung  22.10.2019 
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Satzung des Turn- und Sportverein Mandel 1901 e.V. 
 
§ 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Mandel 1901 e.V.“ und hat seinen Sitz in Mandel. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach eingetragen. (2) Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. 
 
§ 2 Zweck (1) Der Turn- und Sportverein Mandel 1901 e.V. mit Sitz in Mandel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem der Verein Kindern-, Jugendlichen, Erwachsenen- und Senioren ermöglicht, Breiten- und Wettkampfsport auszuüben, um sie körperlich und geistig zu ertüchtigen. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 
§ 3 Mitgliedschaft 
 
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(1) Der Verein besteht aus den aktiven und passiven Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.  (2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter angemeldet. Eigene Anträge beschränkt Geschäftsfähiger bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Mit der Zustimmung bzw. der Antragstellung verpflichten sich diese, fällige Beiträge der Mitglieder zu begleichen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.  (3) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Gesamtvorstand. 
 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. (2) Die Austrittserklärung bedarf der Schrift- oder Textform und ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Bei beschränkt geschäftsfähigen Mitgliedern bedarf der Austritt der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahrs unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig. (3) Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Gesamtvorstand ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere wegen vereinsschädigenden und unehrenhaften Verhaltens sowie grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung oder Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen, die Rechtsmittel sind anzugeben. 
 
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§ 5 Rechtsmittel (1) Gegen den Ausschluss ist Einspruch zulässig. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet eine Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Gesamtvorstandes berührt sind. (2) Erfolgt der Ausschluss wegen Nichtzahlung von Beiträgen, ist ein Einspruch ausgeschlossen, Abs. 1 gilt nicht. 
 
§ 6 Beiträge (1) Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit werden vom Gesamtvorstand festgelegt und von der Mitgliederversammlung genehmigt.  (2) Der Gesamtvorstand kann einem Mitglied aus wichtigem Grund den Beitrag erlassen oder stunden.  (3) Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Beiträge zu zahlen. 
 
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte im Verein, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Mitglieder haben insbesondere das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen und die sportlichen Angebote des Vereins zu nutzen.  (2) Alle Mitglieder sind angehalten, die Aktivitäten des Vereins zu unterstützen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken, die Ziele des Vereins aktiv zu fördern. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich sportlich fair zu verhalten, die Satzung zu beachten, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und alles zu unterlassen, was dem Verein schadet. 
 
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§ 8 Geschäftsjahr, Vermögen (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  (2) Der Gesamtvorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. 
 
§ 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: - der Vorstand - der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) - die Mitgliederversammlung 
 
§ 10 Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder Vorsitzende ist einzeln vertretungsberichtigt. (2)  Der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2 Vorsitzende beruft die Sitzungen des Gesamtvorstandes ein und leitet die Sitzungen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine Sitzung des Gesamtvorstandes einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Gesamtvorstandes dies verlangt. 
 
§ 11 Gesamtvorstand (1) Der Gesamtvorstand besteht aus: - dem 1. und 2. Vorsitzenden - dem Schriftführer und seinem Stellvertreter - dem Kassierer und seinem Stellvertreter - dem Materialwart 
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- bis zu 7 Beisitzern - den Abteilungsleitern (2) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan obliegen. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. (3) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens einer der Vorsitzenden und 3 weitere Mitglieder anwesend sind. Sind nicht alle Positionen des Gesamtvorstandes besetzt, ist er gleichwohl beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. und in dessen Abwesenheit des 2. Vorsitzenden. (4) Die Sitzungen des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. (5) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann über eine angemessene Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG beschließen. (6) Der Gesamtvorstand kann mit Zustimmung des ersten und zweiten Vorsitzenden besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB benennen. In dem Beschluss sind der Geschäftskreis und der Umfang der Vertretungsmacht eindeutig zu bestimmen und die Höhe der Verpflichtungen zu begrenzen, die der besondere Vertreter für den Verein begründen darf. Der Beschluss bedarf der Schriftform und ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem besonderen Vertreter zu unterzeichnen. Der Gesamtvorstand kann die Benennung jederzeit widerrufen. Er überwacht die Geschäftsführung des besonderen Vertreters und ist befugt, diesem Weisungen zu erteilen. 
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(7) Soweit die Übungsleiter, die Ausschussvorsitzenden und besonderen Vertreter keine gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes gemäß Abs. 1 sind, können sie an den Sitzungen des Gesamtvorstandes nur beratend teilnehmen.  
 
§ 12 Wahl des Vorstandes und Gesamtvorstandes (1) Der 1. und 2. Vorsitzende, die Schriftführer, die Kassierer, der Materialwart und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.  (2) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch Ausscheiden aus dem Verein, Niederlegung oder Widerruf der Vorstandsbestellung durch die Mitgliederversammlung. (3)  Die Niederlegung kann jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen gegenüber dem Gesamtvorstand erklärt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.  (4) Ein Widerruf der Vorstandsbestellung ist nur aus wichtigem Grund möglich, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen. Das betroffene Vorstandsmitglied ist zuvor anzuhören. Über den Widerruf entscheidet die Mitgliederversammlung. 
 
§ 13 Mitgliederversammlung (1) Einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der erste und zweite Vorsitzende oder eine Mehrheit des Vorstandes dies im Inte
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resse des Vereins für erforderlich hält. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Rüdesheim unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen des Mitteilungsblattes. (4) Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand fest. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst mindestens: - Berichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter - Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer - Entlastung des Vorstandes - Anstehende Wahlen - Anträge Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Schrift- oder Textform beim Vorstand Anträge zur Tagesordnung stellen. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Gesamtvorstandes anwesend, wählt die Versammlung einen Leiter. Bei Wahlen wählt die Versammlung einen Wahlleiter. Nach der Wahl eines Vorsitzenden übernimmt dieser die Leitung der Versammlung. (6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige stimmberechtigte Mitglieder bedürfen zur Ausübung ihres Stimmrechts einer schriftlichen Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werde. Die gesetzlichen Vertreter Minderjähriger üben nicht das Stimmrecht 
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minderjähriger Mitglieder aus. Die gesetzlichen Vertreter Minderjähriger haben in der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht. (7) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Dies gilt auch für Wahlen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, eine Wahl ist zu wiederholen.  (8) Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Sie haben geheim zu erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.  (9) Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben. Die Niederschrift ist vom Schriftführer anzufertigen. Bei dessen Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schrift- oder Protokollführer zu unterzeichnen.  
 
§ 14 Abteilungen (1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Gesamtvorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.  (2) Die Abteilungsleiter werden vom Gesamtvorstand nach Rücksprache mit der Abteilung benannt. Die Abteilungen haben ein Vorschlagsrecht.  (3) Der Abteilungsleiter steht der Abteilung vor und leitet in Absprache mit dem Gesamtvorstand den laufenden Sportbetrieb. Der Gesamtvorstand kann die Abteilungsleiter als besondere Vertreter benennen. (4) Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung. Sie muss 
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den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorgaben der Abgabeordnung zu steuerbegünstigten Zwecken genügen. Die Erhebung der Beiträge sowie die Verwaltung der Einnahmen und der Ausgaben der Abteilung erfolgt durch den Kassierer des Vereins.  (5) Über die Einführung und Höhe der Abteilungsbeiträge entscheidet die Abteilungsversammlung. Für sie gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend.  
 
§ 15 Ausschüsse (1) Der Gesamtvorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand benannt werden. Die benannten Personen müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.  (2) Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden, der den Gesamtvorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses unterrichtet.  
 
§ 16 Kassenprüfung (1) Die Mitgliederversammlung wählt auf zwei Jahre zwei Kassenprüfer, von denen mindestens Einer Vereinsmitglied sein muss. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Sie dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören und sind als deren Beauftragte der Mitgliederversammlung verantwortlich. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Gesamtvorstandes. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Gesamtvorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer sind berechtigt, im Rahmen der jährlichen Kassenprüfung sämtliche Unterlagen, Belege und Daten der Vereinsverwaltung einzuse
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hen. Die Mitglieder des Vorstandes haben ihnen umfassend Auskunft zu erteilen. Soweit den Kassenprüfern Daten bekannt werden, die dem Datenschutz unterliegen, sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet. 
 
§ 17 Haftung (1) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf Sportplätzen und in den Räumen des Vereins soweit die dabei entstehenden Schäden nicht durch die vom Verein abgeschlossene Unfall- und Haftpflichtversicherung abgedeckt werden 
 
§ 18 Auflösung (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.  (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Mandel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung des Sports zu verwenden hat.   
 
§ 19 Schlussbestimmung 
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(1) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom ___________ beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach in Kraft. 
 
 
Mandel, den __________________ 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 04. März 2020

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